Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
§ 16.
(1) Der Versicherungsanstalt ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991). Sie kann diese Beiträge, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, auch im Wege der für den Beitragsschuldner örtlich zuständigen Notariatskammer eintreiben, die hiebei nach den Vorschriften der Notariatsordnung über die Eintreibung rückständiger Kammerbeiträge vorzugehen hat.
(2) Nimmt die Versicherungsanstalt den Verwaltungsweg in Anspruch, so hat sie zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und den Vermerk der Versicherungsanstalt zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Schlagworte
Ausgleichsverfahren, Insolvenzordnung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40119787
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