§ 16.
Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten
Hilfsmittel siehe § 14.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und
Schreibkräfte siehe § 28.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR12034199
alte Dokumentnummer
N2198717462R
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