§ 16 NPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 16.

Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.

1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten

Hilfsmittel siehe § 14.

2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und

Schreibkräfte siehe § 28.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034199

alte Dokumentnummer

N2198717462R

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