§ 16 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

Überprüfung

§ 16.

Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.

jetzt § 4

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117157

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