§ 16 NEHG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2022

5. Abschnitt

Übergangsphase Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

§ 16.

(1) Es können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr

  1. 2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
  2. 2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
  1. bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.

(2) Nationale Emissionszertifikate sind dem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.

(3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242277

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