§ 16 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie

§ 16

(1) § 16.Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinischtechnische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:

  1. 1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,
  2. 2. die Unbescholtenheit,
  3. 3. die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder
  4. 4. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
  5. 5. ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
  6. 6. für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
  7. 7. die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

(2) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den physiotherapeutischen Dienst, den logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst oder den orthoptischen Dienst haben die für die jeweilige Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.

(3) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den Diätdienst und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst haben fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.

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