§ 16 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 16.

(1) Der Leistungspflichtige hat den angeforderten Leistungsgegenstand am angeordneten Ort zur angeordneten Zeit unter Vorweis des Leistungsbescheides nach § 11 oder des Bereitstellungsbescheides nach § 12 und des allenfalls nach § 12 erlassenen gesonderten Bescheides dem Leistungsempfänger (§ 11 Abs. 2) betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Sofern es notwendig ist, hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter den Leistungsempfänger in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen. Im Falle der Übergabe eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines zugelassenen Luftfahrzeuges hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter überdies dem Leistungsempfänger den Zulassungsschein auszufolgen; der Zulassungsschein verbleibt bis zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat ferner anzugeben, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen.

(2) Der Leistungsempfänger hat eine Niederschrift über die Übernahme, über den Zustand sowie über den geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe abzufassen. Angaben über Rechte Dritter am Leistungsgegenstand sind in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu übermitteln.

(3) Stellt sich anläßlich der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Leistungsempfänger heraus, daß der Leistungsgegenstand für den militärischen Zweck ungeeignet ist, so ist der Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich zurückzustellen. Mit der Rückstellung des Leistungsgegenstandes tritt der Leistungsbescheid nach § 11 bzw. der Bereitstellungsbescheid bzw. der gesonderte Bescheid nach § 12 außer Kraft. Der Leistungsempfänger hat über die Rückstellung des Leistungsgegenstandes eine Niederschrift abzufassen, die den Grund der Rückstellung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu übermitteln.

Schlagworte

Einweisungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059170

alte Dokumentnummer

N4196811329A

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