§ 16.
(1) Für die Ermittlung der Entschädigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung gemäß § 7, § 9 oder § 23 oder eines Bescheides gemäß § 5 maßgeblich.
(2) Der Wert der besonderen Vorliebe hat bei der Ermittlung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.
Schlagworte
Sachlage
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059023
alte Dokumentnummer
N4196711375A
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