§ 16 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

§ 16.

(1) Für die Ermittlung der Entschädigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung gemäß § 7, § 9 oder § 23 oder eines Bescheides gemäß § 5 maßgeblich.

(2) Der Wert der besonderen Vorliebe hat bei der Ermittlung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059023

alte Dokumentnummer

N4196711375A

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