§ 16 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

II. ABSCHNITT

Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 16.

(1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.

(2) Die Marke muß beim Patentamt zur Registrierung schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht und hiefür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Darstellung der Marke, bei Klangmarken zusätzlich zu einer Darstellung der Marke in Notenschrift oder Sonagramm überdies eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen sowie die für die klangliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger und Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Formatierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer werden durch Verordnung festgesetzt.

(3) In der Anmeldung ist anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke bestimmt ist (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis); die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Zahl der vorzulegenden Stücke werden durch Verordnung bestimmt.

(4) Bei den vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung, der Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen.

Siehe dazu auch §§ 8 und 9 Patentamtsverordnung, BGBl. Nr. 2/1985.

Schlagworte

Warenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041064

alte Dokumentnummer

N2199960897L

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