Inkrafttreten
§ 16.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgetzes tritt das Dampfkessel-Emissionsgesetz - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 3 gilt die 2. Durchführungsverordnung zum DKEG, BGBl. Nr. 209/1984, als Bundesgesetz.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR40029738
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