§ 16 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 16.

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

  1. 1. Austritt,
  2. 2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  3. 3. Entlassung,
  4. 4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
  1. 5. a) bei Verwendungen gemäß § 28a:
  1. b) bei sonstigen Verwendungen:
  1. aa) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist,
  2. bb) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  1. 6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
  2. 7. Tod.

(2) Beim Lehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:

  1. 1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  2. 2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Lehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Lehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Schlagworte

bedingte Nachsicht, Beendigung des Dienstverhältnisses,

Ende des Dienstverhältnisses

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12108732

alte Dokumentnummer

N6199436792J

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