§ 16 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 16

(1) § 16.Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

  1. 1. Austritt,
  2. 2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  3. 3. Entlassung,
  4. 4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
  5. 5. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  6. 6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
  7. 7. Tod.

(2) Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:

  1. 1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  2. 2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Landeslehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Landeslehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

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