§ 16 KVSG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 16.

(1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Termin für die Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), der 30. Juni 1959 festgesetzt.

(2) Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Abs. 1 nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Termine sind nach Einkommensstufen derart festzusetzen, daß zunächst die Personen mit geringeren Einkünften ihre Ansprüche geltend machen können. Dabei ist auf die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel und auf die in jeder Einkommensstufe zu erwartende Anzahl von Entschädigungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR40255530

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