§ 16 KTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 16.

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. das Diplom gemäß § 31 oder
  2. 2. der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder
  3. 3. der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7

    einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.

(3) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)