Entziehung der Berufsberechtigung
§ 16.
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
- 1. das Diplom gemäß § 31 oder
- 2. der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder
- 3. der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7
einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.
- 1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und
- 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
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