§ 16 KStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Risikorücklage

§ 16

§ 16. Die Zuführung zur Risikorücklage gemäß § 73a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden Wirtschaftsjahres.

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