§ 16 KrntErbhoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Versorgungsansprüche

§ 16.

(1) Minderjährige Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Volljährigkeit, längstens aber bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit weiter angemessen auf dem Erbhof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können.

(2) Solange die minderjährigen Nachkommen auf dem Erbhof versorgt werden, können sie die Auszahlung ihrer Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei sonstigem Verlust ihres Versorgungsrechts zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR40173215

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