Anerkennung von Kontrollstellen
§ 16.
(1) Die Anerkennung von Kontrollstellen in Drittstaaten, in denen kein Zertifizierungssystem tätig ist, erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH. Die Umweltbundesamt GmbH überprüft im Rahmen der Anerkennung, ob die Kontrollstelle die grundlegenden Anforderungen zur Ausübung von Überwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 10, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.
(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Kontrollstelle hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und eine Bestätigung über die fachliche Eignung und Zulassung als nationale Kontrollstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle in diesem Drittstaat zu enthalten.
(3) Die Kontrollstelle hat eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuführen.
(4) Die Anerkennung einer Kontrollstelle besteht maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
(5) Die Veröffentlichung der anerkannten Kontrollstellen aus Drittstaaten in Österreich hat durch die Umweltbundesamt GmbH zu erfolgen.
Schlagworte
Lebensmittelrecht
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20008075
Dokumentnummer
NOR40143992
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