4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen Behörden
§ 16.
(1) Sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2011 (E-Control).
(2) Die Behörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der Behörde. Diese ist zu diesem Zweck ermächtigt, auf jedes bei der Transparenzstelle geführte Konto und in alle an die Transparenzstelle übermittelten Daten Einsicht zu nehmen.
(4) In Streitigkeiten zwischen den Marktteilnehmern wegen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz und der auf dessen Grundlage erlassenden Verordnungen und Branchenregeln entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20008915
Dokumentnummer
NOR40164359
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