Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966) Z 2 bis Z 4 ab 1. 1. 1976 (Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 636/1975) Z 5: ab 1. 1. 1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
Nichtabzugsfähige Aufwendungen
§ 16.
Nichtabzugsfähig sind:
- 1. Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind;
- 2. Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen abweichend von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden;
- 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl. Nr. 286/1960, und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt;
- 4. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden;
- 5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Umsätzen im Sinne der Z 2 stehen; solche Zuwendungen sind auch nach § 18 des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähig, weiters die Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und ähnlichen Zwecken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
Schlagworte
Schmiergeld, Aufsichtsratsvergütung, Spende, Abzugsverbot
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10004004
Dokumentnummer
NOR12044695
alte Dokumentnummer
N3196617386S
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