§ 16.
Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),
- 1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht;
- 2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;
- 3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;
- 4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt;
- 5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt;
- 6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;
- 7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet;
- 8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde;
- 9. Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht oder
- 10. im Falle des § 3 Abs. 3 Wertpapiere anbietet, ohne dass die erforderliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person vorliegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
1. Auch fahrlässige Begehung ist strafbar (§ 5 Abs. 1 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991).
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
10003020
Dokumentnummer
NOR40177456
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