Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung
§ 16.
(1) Im Rahmen der Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung sind sämtliche Kosten gemäß § 4 sowie die Erlöse gemäß § 5 den erbrachten Leistungen zuzurechnen.
(2) Die Leistungen sind dabei zumindest wie folgt zu untergliedern:
- 1. Lehre (in Bachelor-, Master- und Diplomstudien) gemäß § 54 UG pro Kosten- und Leistungsrechnungs-Disziplinengruppe (KLR-Disziplinengruppe) gemäß Anlage 2,
 - 2. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste („EEK“), sofern nicht Z 3, 4 oder 5 zuordenbar, pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
 - 3. Forschung und Entwicklung/EEK aus Fördermitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
 - 4. sonstige nichtwirtschaftliche Forschung/EEK aus Drittmitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
 - 5. Auftragsforschung und künstlerische Arbeiten im Auftrag Dritter pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
 - 6. Weiterbildung wirtschaftlich,
 - 7. Weiterbildung nichtwirtschaftlich,
 - 8. Sonstige wirtschaftliche Leistungen,
 - 9. Sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen,
 - 1 0.Patientinnen- und Patientenversorgung inkl. Klinischer Mehraufwand und
 - 11. Behandlung und Pflege von Tieren.
 
Schlagworte
Bachelorstudium, Masterstudium, Patientinnenversorgung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40214067
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