Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 16.
- 1. Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Verlangen des anderen Teiles Personen, die den Verdacht des gewerbe- oder gewohnheitsmäßigen Schmuggels gegenüber dem anderen Teile wider sich erregt haben, überwachen lassen.
- 2. Entsteht Verdacht, daß im Grenzbezirke des einen Teiles Warenvorräte über Bedürfnis und zum Zwecke des Schmuggels in das Gebiet des anderen Teiles angehäuft werden, so werden dergleichen Lager auf Verlangen unter besondere Überwachung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003742
Dokumentnummer
NOR12041418
alte Dokumentnummer
N3192311006O
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