Kanzleifachprüfung
§ 16.
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Kanzleifachprüfung sind
- 1. die praktische Verwendung im festgelegten Ausmaß und
- 2. die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
(2) Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleifachprüfung zuzuweisen.
(3) Die Kanzleifachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
(4) Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und hat möglichst fünf der in derAnlage 2 genannten praktischen Aufgaben zu umfassen. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (mit zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
(5) Die mündliche Prüfung umfasst die in derAnlage 2 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
(6) Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse kann ein Teil der mündlichen Prüfung in einer Teilprüfung abgelegt werden.
(7) Bei der Gestaltung der Beispiele für die mündliche Prüfung ist auf die jeweilige Verwendung und die bisherigen Ausbildungsstationen der Ausbildungsteilnehmerin oder des Ausbildungsteilnehmers Bedacht zu nehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2014
Schlagworte
Kandidat, Kandidatin
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20008052
Dokumentnummer
NOR40166577
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)