Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
§ 16.
(1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 26, BGBl. Nr. 128/1993)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Schlagworte
Geldstrafe
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068592
alte Dokumentnummer
N5195217483L
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