Bagatellkartelle
§ 16
§ 16. Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens an der Versorgung
- 1. des gesamten inländischen Marktes einen Anteil von weniger als 5% und
- 2. eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25% haben.
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