§ 16 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Bagatellkartelle

§ 16

§ 16. Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens an der Versorgung

  1. 1. des gesamten inländischen Marktes einen Anteil von weniger als 5% und
  2. 2. eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25% haben.

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