Pflegebewilligung
§ 16.
(1) Pflegekinder unter sechzehn Jahren dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung genommen werden.
(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen. Tagesmüttern dürfen allgemeine Bewilligungen erteilt werden.
(3) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104350
alte Dokumentnummer
N6198915590J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)