§ 16 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Integrationsförderung

§ 16.

(1) Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (§ 3 Z 3) kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.

(3) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

  1. 1. Sprachkurse;
  2. 2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
  3. 3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
  4. 4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
  5. 5. sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.

(4) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(5) Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193523

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