§ 16 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

§. 16.

Sollte die Vollziehung der in den §§. 4 - 15 vorkommenden Amtshandlungen mit Schwierigkeiten verbunden seyn, deren Lösung nicht in der Macht des Gemeindevorstehers steht, oder sollten sich sonst unerwartete Anstände oder Bedenken zeigen, so hat der Gemeindevorsteher mit der Vornahme der ihm übertragenen Amtshandlung inne zu halten und die unverweilte Anzeige an den Bezirksrichter zu erstatten, welchem sofort die weitere Verfügung zu treffen obliegt.

Schlagworte

Unterbrechung, Anfrage, Nachfrage

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019329

alte Dokumentnummer

N2185011093R

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