zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 16.
Sollte die Vollziehung der in den §§. 4 - 15 vorkommenden Amtshandlungen mit Schwierigkeiten verbunden seyn, deren Lösung nicht in der Macht des Gemeindevorstehers steht, oder sollten sich sonst unerwartete Anstände oder Bedenken zeigen, so hat der Gemeindevorsteher mit der Vornahme der ihm übertragenen Amtshandlung inne zu halten und die unverweilte Anzeige an den Bezirksrichter zu erstatten, welchem sofort die weitere Verfügung zu treffen obliegt.
Schlagworte
Unterbrechung, Anfrage, Nachfrage
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019329
alte Dokumentnummer
N2185011093R
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