Übergangsbestimmungen
§ 16.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Informatik“ abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Informationstechnologie – Informatik“ berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40076990
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