§ 16.
Für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Untermietvertrages höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des einfachen monatlichen Mietzinses vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072027
alte Dokumentnummer
N51978159850
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