§ 16 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

§ 16.

Für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Untermietvertrages höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des einfachen monatlichen Mietzinses vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072027

alte Dokumentnummer

N51978159850

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