§ 16 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

§. 16.

In den von der Hypothekenbank verwendeten Darlehensprospekten und Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041334

alte Dokumentnummer

N3189916048A

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