Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 16.
(1) Der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gehören an:
- 1. bei bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare, bei bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bei bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bei bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bei bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bei bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bei bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bei bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bei bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, bei über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
- 2. die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
- 3. die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 mit beratender Stimme und Antragsrecht bzw. an Bildungseinrichtungen, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 15 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Hochschulvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
- 1. alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
- 2. Einladung zu Sitzungen,
- 3. Erstellung der Tagesordnung,
- 4. Ablauf von Sitzungen,
- 5. Redezeitregelungen,
- 6. Abstimmungsgrundsätze,
- 7. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
- 8. Organisation der Verwaltung,
- 9. Einrichtung von Referaten,
- 10. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
- 11. allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung und
- 12. bei Universitätsvertretungen zusätzlich eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, an allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen.
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung ist auf der Homepage der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Hat eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine eigene Homepage, ist die Satzung auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
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