§ 16 HSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1986

Wahlkommissionen

§ 16.

(1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und bei allen Hochschülerschaften an den Hochschulen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus:

  1. a) je einem von jeder der drei stärksten im letzten Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreter;
  2. b) je einem Vertreter der im jeweiligen Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen, sofern diese nicht gemäß lit. a vertreten sind;
  3. c) einem vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsendenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreter bestimmen. Er kann in diese Funktionen auch rechtskundige Bedienstete der Hochschulen entsenden.

(2) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Hochschulen sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe dieser Hochschülerschaften zuständig.

(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Hochschulen (deren Stellvertreter) werden durch den Rektor der jeweiligen Hochschule, der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (sein Stellvertreter) durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder seinen Vertreter angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission erfolgt durch die jeweiligen Vorsitzenden.

(4) Für die Wahlen in den Zentralausschuß, die Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen sind bei den zuständigen Wahlkommissionen schriftliche Wahlvorschläge einzubringen. Jeder Wahlvorschlag muß die Zustimmungserklärung der Kandidaten enthalten und bei Organen mit bis zu 1 000 Wahlberechtigten von 10 Wahlberechtigten, bei Organen mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30, bei Organen mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50, bei Organen mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100, bei Organen mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150 und bei Organen mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten für das betreffende Organ unterfertigt sein. Er hat eine Kandidatenliste von höchstens doppelt so viel Bewerbern zu enthalten, als auf Grund des betreffenden Wahlganges Mandate zu vergeben sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur die Wahlvorschläge jeweils einer wahlwerbenden Gruppe und nur für die Wahl in ein Organ, für das er selbst wahlberechtigt ist, unterfertigen.

(5) Für Wahlen in Instituts-, Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen hat jeder Kandidat seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich bekanntzugeben.

(6) Den Wahlkommissionen obliegen:

  1. a) die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate;
  2. b) die Prüfung der Wahlvorschläge;
  3. c) die Leitung der Wahlhandlung;
  4. d) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wähler, die Entgegennahme der Stimmzettel sowie die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;
  5. e) die Feststellung des Wahlergebnisses;
  6. f) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen oder die Kandidaten gemäß § 15 Abs. 2 und 4;
  7. g) die Verständigung der gewählten Mandatare;
  8. h) die Kundmachung des Wahlergebnisses;
  9. i) die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 15 Abs. 6 und die nachträgliche Zuteilung von Mandaten an Ersatzmänner gemäß § 15 Abs. 2 lit. c.

(7) Die Wahlkommissionen haben spätestens am neunten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu veröffentlichen. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen Anschlag in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen sowie an den von den akademischen Behörden zugewiesenen Anschlagplätzen.

(8) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zumindest der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(9) Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.

(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur Besorgung der im Abs. 6 lit. c und d genannten Aufgaben Unterkommissionen zu bestellen, die aus zumindest drei Vertretern der im jeweiligen Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden durch den Vorsitzenden der Wahlkommission angelobt.

(11) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche kundzumachen. Abs. 7 gilt sinngemäß. Gleichzeitig mit der Kundmachung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatare zu erfolgen.

(12) Einsprüche wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren können binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe und jedem Kandidaten für Instituts-, Studienabschnitts- und Studienrichtungsvertretungen beim Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission eingebracht werden. Dieser hat sie der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft zur Entscheidung vorzulegen. Einsprüche wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren für den Zentralausschuß sowie Berufungen gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft sind von dieser dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Entscheidung vorzulegen. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen. Einem Einspruch (einer Berufung) ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.

(13) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt eine Entschädigung für Nebentätigkeit im Sinne des § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

Schlagworte

Institutsvertretung, Studienrichtungsvertretung, Studienabschnittsvertretung

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119542

alte Dokumentnummer

N7197350925L

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