§ 16 HPSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 16.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086174

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