zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 16. Versetzung.
Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren sind für eine bestimmte Lehrkanzel (Schule, Meisterschule, Institut, Klinik) aufzunehmen. Die Versetzung an eine andere Lehrkanzel (Schule, Meisterschule, Institut, Klinik) ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094840
alte Dokumentnummer
N6196212259T
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