§ 16 HlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Übergangsbestimmung

§ 16.

§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 ist auf die Errichtung oder Änderung von Anlagen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und auf die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999, jedoch nach Wirksamkeit einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 in rechtlich zulässiger Weise begonnen wurden, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12092046

alte Dokumentnummer

N5199959402L

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