Versicherungsaufwand
§ 16.
Werden Wehrpflichtige im Rahmen ihres Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz der ihnen aus dieser dienstlichen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten begründet, so sind die aus einer solchen Verwendung für die Wehrpflichtigen notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
(Anm.: BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 10, ab 1.10.1976; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Schlagworte
Versicherungsprämie
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061313
alte Dokumentnummer
N4198512061F
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