III. Abschnitt
Abrechnung Abrechnungsperiode
§ 16.
Die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die Verbrauchsanteile sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln (Abrechnungsperiode). Ein Abweichen von diesem Zeitraum ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, wie etwa bei baulichen Veränderungen, Änderungen der Wärmeversorgungsanlage oder der Verbrauchsermittlung, zulässig. Beginn und Ende der Abrechnungsperiode hat der Wärmeabgeber festzulegen.
Schlagworte
Heizkosten
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
10007277
Dokumentnummer
NOR12078888
alte Dokumentnummer
N5199224494J
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