Wiederholen eines Praktikums
§ 16.
(1) Wird die Leistung in einem Praktikum in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist das Praktikum zu wiederholen. Zur Absolvierung des Praktikums kann die Ausbildungszeit verlängert werden.
(2) Wird mehr als ein Praktikum in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, ist das gesamte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138327
alte Dokumentnummer
N8199530421L
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