§ 16 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Wiederholen eines Praktikums

§ 16.

(1) Wird die Leistung in einem Praktikum in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist das Praktikum zu wiederholen. Zur Absolvierung des Praktikums kann die Ausbildungszeit verlängert werden.

(2) Wird mehr als ein Praktikum in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, ist das gesamte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138327

alte Dokumentnummer

N8199530421L

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