§ 16 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 16.

(1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten und des Disziplinarvorgesetzten gehen über

  1. 1. auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle (etwa für die Dauer einer Übung oder einer Mobilmachung)
  1. a) ihre disziplinären Befugnisse weggefallen sind oder
  2. b) das Disziplinarverfahren von ihnen in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,
  1. 2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn
  1. a) die Tat außer Dienst am Einheitskommandanten oder am Disziplinarvorgesetzten selbst begangen wurde,
  2. b) sie an der Tat beteiligt waren,
  3. c) ihre disziplinären Befugnisse aus einem anderen als dem in der Z 1 genannten organisatorischen Grund weggefallen sind oder
  4. d) das Disziplinarverfahren von ihnen aus einem anderen als dem in der Z 1 genannten organisatorischen Grund in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,
  1. 3. auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder verschiedenen Disziplinarvorgesetzten unterstehen.

(2) Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag haben

  1. 1. die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder eine der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben,
  2. 2. die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine der im § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben.

(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten, des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern diese Offiziere, Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind; ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061235

alte Dokumentnummer

N4198511425A

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