Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse
§ 16.
(1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten und des Disziplinarvorgesetzten gehen über
- 1. auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle (etwa für die Dauer einer Übung oder einer Mobilmachung)
- a) ihre disziplinären Befugnisse weggefallen sind oder
- b) das Disziplinarverfahren von ihnen in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,
- 2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn
- a) die Tat außer Dienst am Einheitskommandanten oder am Disziplinarvorgesetzten selbst begangen wurde,
- b) sie an der Tat beteiligt waren,
- c) ihre disziplinären Befugnisse aus einem anderen als dem in der Z 1 genannten organisatorischen Grund weggefallen sind oder
- d) das Disziplinarverfahren von ihnen aus einem anderen als dem in der Z 1 genannten organisatorischen Grund in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,
- 3. auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder verschiedenen Disziplinarvorgesetzten unterstehen.
(2) Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag haben
- 1. die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder eine der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben,
- 2. die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine der im § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben.
(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten, des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern diese Offiziere, Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind; ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061235
alte Dokumentnummer
N4198511425A
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