Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung
§ 16.
Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40173076
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