§ 16 Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994

Abschnitt V.

Strafbestimmungen.

§ 16.

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. 1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3a Abs. 2 vermehrt;
  2. 2. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;
  3. 3. Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;
  4. 4. den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;
  5. 5. die gemäß § 10 festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. 6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 7a dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  7. 7. Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12084233

alte Dokumentnummer

N5199443132J

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