§ 16 GutangG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1923

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.

§ 16.

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Jahres vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, die nur am letzten Tag eines Kalendermonats enden darf, jederzeit gelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092519

alte Dokumentnummer

N6192321273L

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