Schlußbestimmungen
§ 16.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft:
- 1. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig “Höherer Bibliotheksdienst", BGBl. Nr. 236/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1963,
- 2. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig “Gehobener Fachdienst an Bibliotheken", BGBl. Nr. 192/1965.
(3) Zur Dienstprüfung sind auch jene Bediensteten zuzulassen, die
- 1. ihr Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben und
- 2. überdies für die betreffende Verwendungsgruppe das Zulassungserfordernis gemäß den im Abs. 2 angeführten Verordnungen erfüllen.
- In diesem Fall können Kandidaten der Verwendungsgruppe A eine Klausurarbeit gemäß § 10 Abs. 2 ablegen, die die Hausarbeit gemäß § 10 Abs. 1 ersetzt.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098337
alte Dokumentnummer
N61978111340
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