§ 16 GrundausbildungsV f. Bibliotheks(u.Dok.u.Inf.)dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Schlußbestimmungen

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig “Höherer Bibliotheksdienst", BGBl. Nr. 236/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1963,
  2. 2. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig “Gehobener Fachdienst an Bibliotheken", BGBl. Nr. 192/1965.

(3) Zur Dienstprüfung sind auch jene Bediensteten zuzulassen, die

  1. 1. ihr Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben und
  2. 2. überdies für die betreffende Verwendungsgruppe das Zulassungserfordernis gemäß den im Abs. 2 angeführten Verordnungen erfüllen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008430

Dokumentnummer

NOR12098337

alte Dokumentnummer

N61978111340

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