Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte
§ 16.
(1) Die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen.
(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 14 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098300
alte Dokumentnummer
N61978110960
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