§ 16 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte

§ 16.

(1) Die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen.

(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 14 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098300

alte Dokumentnummer

N61978110960

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