Prüfungskommission
§ 16.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100952
alte Dokumentnummer
N61984118830
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)