§ 16 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Prüfungskommission

§ 16.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100952

alte Dokumentnummer

N61984118830

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