§ 16 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

§ 16.

(1) Für Beamte des Exekutivdienstes hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:

Verwendung: Nachweis:

1. Fernmeldetechniker, Zeugnis über die Prüfung für

Kraftfahrzeugtechniker, Unteroffiziere des technischen

Waffenmeister Dienstes oder Zeugnis über die

abgelegte Meister- oder

Werkmeisterprüfung in den

betreffenden Gewerben; oder

Reifeprüfung einer höheren

technischen Lehranstalt der

jeweils erforderlichen

Fachrichtung

2. Luftfahrzeugwarte Luftfahrzeugwartschein

1. Klasse (§ 147

Zivilluftfahrt-

Personalverordnung - ZLPV,

BGBl. Nr. 219/1958, zuletzt

geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 3/1994)

3. Hubschrauberführer Privat-Hubschrauberpilotenschein

(§ 65 ZLPV)

4. Sportlehrer Zeugnis als staatlich geprüfter

Sportlehrer mit dem Spezialfach

Leibesübungen an Schulen

5. Alpines Lehrpersonal Zeugnis als staatlich geprüfter

Schilehrer und Diplom als

Gendarmeriebergführer

6. Sanitäter Zeugnis über die Prüfung für

Unteroffiziere des

Sanitätsdienstes oder Zeugnis

über die Prüfung als

Pflegehelfer

7. EDV-Organisator a) Zertifikate über die extern

absolvierte Ausbildung

(beispielsweise über

einschlägige

Berufsausbildungen oder

extern veranstaltete Kurse)

zum EDV-Techniker,

Programmierer oder

Programmanalytiker und deren

sachgerechte Bewertung durch

den zuständigen Gruppenleiter

des Bundesministeriums für

Inneres unter Beiziehung

seiner Fachorgane

b) Nachweis über die

ressortinterne,

berufsbegleitende, modulare

Ausbildung zum EDV-Techniker,

Programmierer oder

Programmanalytiker durch eine

abschließende, dokumentierte,

fachspezifische Projektarbeit

8. BMI-Netztechniker a) Zertifikate über die extern

absolvierte Ausbildung

(beispielsweise über

einschlägige

Berufsausbildungen oder

extern veranstaltete Kurse)

zum WAN-Techniker oder

LAN-Techniker und deren

sachgerechte Bewertung durch

den zuständigen Gruppenleiter

des Bundesministeriums für

Inneres unter Beiziehung

seiner Fachorgane

b) Nachweis über die

ressortinterne,

berufsbegleitende, modulare

Ausbildung zum WAN-Techniker

oder LAN-Techniker durch eine

abschließende, dokumentierte,

fachspezifische Projektarbeit

9. Entschärfer für unkonventionelle Dekret über die Ernennung

Sprengvorrichtungen zum „Ersten Entschärfer"

(2) Beamte der Verwendungsgruppe E 2a in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden Ergänzungslehrgang zu besuchen, der mit einer Ergänzungsprüfung, die die in der Anlage 2 lit. C angeführten Prüfungsgegenstände zu enthalten hat, abzuschließen ist. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7

finden Anwendung.

(3) Der Grundausbildungslehrgang nach § 16 Abs. 1 und der Ergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 2 haben insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den Erfordernissen entsprechend zu gestalten.

Schlagworte

Meisterprüfung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002085

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