§ 16.
(1) Für Beamte des Exekutivdienstes hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:
Verwendung: Nachweis:
1. Fernmeldetechniker, Zeugnis über die Prüfung für
Kraftfahrzeugtechniker, Unteroffiziere des technischen
Waffenmeister Dienstes oder Zeugnis über die
abgelegte Meister- oder
Werkmeisterprüfung in den
betreffenden Gewerben; oder
Reifeprüfung einer höheren
technischen Lehranstalt der
jeweils erforderlichen
Fachrichtung
2. Luftfahrzeugwarte Luftfahrzeugwartschein
1. Klasse (§ 147
Zivilluftfahrt-
Personalverordnung - ZLPV,
BGBl. Nr. 219/1958, zuletzt
geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 3/1994)
3. Hubschrauberführer Privat-Hubschrauberpilotenschein
4. Sportlehrer Zeugnis als staatlich geprüfter
Sportlehrer mit dem Spezialfach
Leibesübungen an Schulen
5. Alpines Lehrpersonal Zeugnis als staatlich geprüfter
Schilehrer und Diplom als
Gendarmeriebergführer
6. Sanitäter Zeugnis über die Prüfung für
Unteroffiziere des
Sanitätsdienstes oder Zeugnis
über die Prüfung als
Pflegehelfer
7. EDV-Organisator a) Zertifikate über die extern
absolvierte Ausbildung
(beispielsweise über
einschlägige
Berufsausbildungen oder
extern veranstaltete Kurse)
zum EDV-Techniker,
Programmierer oder
Programmanalytiker und deren
sachgerechte Bewertung durch
den zuständigen Gruppenleiter
des Bundesministeriums für
Inneres unter Beiziehung
seiner Fachorgane
b) Nachweis über die
ressortinterne,
berufsbegleitende, modulare
Ausbildung zum EDV-Techniker,
Programmierer oder
Programmanalytiker durch eine
abschließende, dokumentierte,
fachspezifische Projektarbeit
8. BMI-Netztechniker a) Zertifikate über die extern
absolvierte Ausbildung
(beispielsweise über
einschlägige
Berufsausbildungen oder
extern veranstaltete Kurse)
zum WAN-Techniker oder
LAN-Techniker und deren
sachgerechte Bewertung durch
den zuständigen Gruppenleiter
des Bundesministeriums für
Inneres unter Beiziehung
seiner Fachorgane
b) Nachweis über die
ressortinterne,
berufsbegleitende, modulare
Ausbildung zum WAN-Techniker
oder LAN-Techniker durch eine
abschließende, dokumentierte,
fachspezifische Projektarbeit
9. Entschärfer für unkonventionelle Dekret über die Ernennung
Sprengvorrichtungen zum „Ersten Entschärfer"
(2) Beamte der Verwendungsgruppe E 2a in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden Ergänzungslehrgang zu besuchen, der mit einer Ergänzungsprüfung, die die in der Anlage 2 lit. C angeführten Prüfungsgegenstände zu enthalten hat, abzuschließen ist. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7
finden Anwendung.
(3) Der Grundausbildungslehrgang nach § 16 Abs. 1 und der Ergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 2 haben insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den Erfordernissen entsprechend zu gestalten.
Schlagworte
Meisterprüfung
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002085
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