Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 16. Doktorgrade
(1) Sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird Absolventinnen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktorin der Philosophie“, Absolventen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktor der Philosophie“, lateinische Bezeichnung jeweils „Doctor philosophiae“, abgekürzt jeweils „Dr. phil.“ verliehen.
(2) Absolventinnen der Doktoratsstudien wird der akademische Grad „Doktorin der Naturwissenschaften“, Absolventen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung jeweils „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Dr. rer. nat.“ verliehen, wenn das Thema der Dissertation einer der im § 15 Abs. 2 oder 3 genannten Studienrichtungen zuzurechnen ist.
(3) Auf Antrag wird Absolventinnen und Absolventen anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien der im Abs. 2 genannte akademische Grad verliehen, wenn die Dissertation überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
(4) § 15 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009330
Dokumentnummer
NOR12119224
alte Dokumentnummer
N7197131096L
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