§ 16 GMO-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

Jahreswerte

§ 16.

(1) Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Versorgern zu melden:

  1. 1. die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
  2. 2. die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bilanzgruppen;
  3. 3. die Abgabe an neu versorgte und die Abgabe an nicht mehr versorgte Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Abgabemengen aufgrund von Versorgerwechseln sind jeweils getrennt anzugeben;
  4. 4. die Anzahl der Zugänge und Abgänge jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben;
  5. 5. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien und Netzgebieten;
  6. 6. die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getrennt nach Verbraucherkategorien;
  7. 7. die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  8. 8. die Anzahl der Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  9. 9. die Anzahl und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen jeweils von Kundenbeschwerden und -anfragen je Verbraucherkategorie und Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen. Der Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen ist jeweils zu gliedern in:
  1. a) verrechnungsrelevante,
  2. b) technische,
  3. c) sonstige.

(2) Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr ist von den Versorgern zu melden:

  1. 1. die Anzahl der versorgten Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
  2. 2. die Anzahl der versorgten Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  3. 3. die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.

Schlagworte

Kundenanfrage

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188974

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