§ 16 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

Kundmachung letztwilliger Anordnungen

§ 16

§ 16. Für die Kundmachung letztwilliger Anordnungen allein beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarif zu entlohnen.

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