§ 16 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 16.

Der Vorstand des zuständigen Finanzamtes hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045197

alte Dokumentnummer

N3197118786R

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